Verhaltenskodex der Elektrogemeinschaft Berlin e.V.

 

A. Zweck des Vereins und Anwendungsbereich dieses Kodex;
allgemeine Verhaltensregeln

 

1. Zweck und Aufgaben der Elektrogemeinschaft Berlin e.V. sind in § 2 der Satzung der Elektrogemeinschaft Berlin e.V. vom 16.06.1997, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.08.2013, geregelt. Hierbei sind die gemäß Kartellrecht einzuhaltenden Rahmenbedingungen zu beachten.

 

2. Mitglieder der Organe des Vereins vertreten die Interessen des Vereins, nicht ihres etwaigen (anderen) Arbeitgebers.

 

3. Dieser Kodex wurde am 4. März 2013 in der 75. Vorstandssitzung -vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung am 12. August 2013- von der Elektrogemeinschaft Berlin e.V. verabschiedet und gilt für die Arbeit in den Organen und Gremien des Vereins. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle Organe und Mitarbeiter des Vereins mit diesem Kodex vertraut gemacht werden und sich zu dessen Einhaltung schriftlich verpflichten.

 

B. Verhalten bei Sitzungen / Veranstaltungen

Es sind folgende Vorgaben einzuhalten:

 

4. Die Tagesordnung muss so abgefasst sein, dass sie eine Beurteilung etwaiger kartellrechtlicher Problembereiche ermöglicht.

 

5. Zu Beginn jeder Sitzung, gleichgültig ob Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Beiratssitzung, sonstige Sitzung oder Veranstaltung, werden die Teilnehmer durch den Sitzungsleiter auf das Erfordernis der Einhaltung des Kartellrechts (insbesondere dieses Verhaltenskodex) hingewiesen. Dem Sitzungsleiter obliegt es in besonderem Maße, durch die Leitung der Sitzung / Veranstaltung sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Kodex und des Kartellrechts eingehalten werden. Davon bleibt die Verantwortung der einzelnen Sitzungsteilnehmer / Veranstaltungsteilnehmer unberührt.

 

C.    Verhaltensregeln im Hinblick auf kartellrechtliche Vorgaben

Mitglieder des Vereins können in verschiedenen Bereichen Wettbewerber sein. Verstöße gegen das Kartellrecht können schwerwiegende Konsequenzen für alle Beteiligten und deren Unternehmen/Organisationen nach sich ziehen.

Daher werden die Mitglieder und deren Abgesandte bei der Arbeit im Verein, seinen Organen, Gremien und Ausschüssen, aber auch bei der Vertretung des Vereins nach außen, folgende Regeln beachten:

 

6. Die Mitglieder und deren Abgesandte werden anderen Mitgliedern / deren Abgesandten keine wettbewerbsrelevanten Informationen in irgendeiner Weise zugänglich machen oder sich hierüber austauschen oder für diese Zwecke sammeln oder erfassen, die nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen leicht zu beschaffen sind. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Preise / Preisbestandteile, Margen, beabsichtigte Preiserhöhungen; Kunden, Absatzgebiete, Vertriebswege und -strategien, Marktanteile, Umsätze, Umsatzerwartungen, Rabatte, nicht anonymisierte Benchmarks; Entwicklungsvorhaben, neue Produkte. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einem anderen Mitglied, welches kein Wettbewerber ist, außerhalb der Arbeit im Verein eigene wettbewerbsrelevante Informationen (mit Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung) zugänglich zu machen.

 

7. Unabhängig davon, ob solche Informationen öffentlich bekannt sind oder nicht, werden die Mitglieder / Abgesandten vor allem auch keine Vereinbarungen, in welcher Form auch immer, über die in Ziff. 6 genannten Themen treffen.

 

8. Sollte ein Mitglied oder dessen Abgesandter einen Informationsaustausch oder eine Vereinbarung zu einem der in / von  Ziff. 6 bzw. Ziff. 7 genannten / erfassten Themen im Rahmen der Zusammenarbeit im Verein ausnahmsweise für erforderlich halten, wird er zuvor die kartellrechtliche Zulässigkeit klären und nur bei Bestätigung, dass das beabsichtigte Verhalten kartellrechtlich unbedenklich ist, sein Anliegen unter Hinweis auf die kartellrechtliche Prüfung gegenüber dem Vorstand des Vereins darlegen.

 

9. In Konkretisierung der in Ziff. 6 genannten Verpflichtungen werden Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Geschäftsführer oder Mitglieder von Organen des Vereins, Mitgliedern keine Informationen über andere Mitglieder (einschließlich von Informationen betreffend das durch ein anderes Mitglied betriebenen Unternehmens) bzw. deren Abgesandte zugänglich machen oder solche Informationen sammeln, es sei denn, die Angaben sind aus öffentlich zugänglichen Quellen abrufbar.

 

10. Spezielle Vorgaben für gemeinsame Entwicklungen: Gemeinsame Entwicklungen sind auch bei Teilnahme von Wettbewerbern nicht stets unzulässig. Es ist aber vor jedem Vorhaben die Zulässigkeit konkret zu prüfen, da allgemeine Aussagen kaum möglich sind. Die Zulässigkeit hängt u.a. von den betroffenen Märkten, der Marktstärke (Marktanteile) der Beteiligten, deren Wettbewerbssituation und insbesondere den begleitenden Wettbewerbsabsprachen ab.